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Ein Unfall auf dem Weg zur Tankstelle ist einem Gerichtsurteil zufolge auch dann kein Arbeitsunfall, wenn der Treibstoff für den Weg zur Arbeit getankt werden soll. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg und bestätigte damit ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe, wie ein Sprecher am Donnerstag in Stuttgart mitteilte. Eine Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts wurde demnach vom Landessozialgericht zurückgewiesen.
Geklagt hatte eine Frau, die im März 2021 im baden-württembergischen Durmersheim mit ihrem Motorrad zu ihrer 18 Kilometer entfernten Ausbildungsstätte fahren wollte. Weil sie beim Losfahren merkte, dass das Fahrzeug nicht mehr genug Treibstoff hatte, fuhr sie zunächst in die entgegengesetzte Richtung zu einer Tankstelle. Noch vor Erreichen der Tankstelle stürzte sie bei einem Unfall und war danach wegen einer Knie- und Unterschenkelprellung mehrere Wochen arbeitsunfähig.
Nachdem die Berufsgenossenschaft als zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung als Arbeitsunfall ablehnte, wandte sich die Frau an das Sozialgericht. Sie gab an, dass ihr Bruder am Vorabend das Motorrad ohne ihr Wissen gefahren habe und die Notwendigkeit einer Betankung für sie daher unvorhersehbar war. Das Zurücklegen des Wegs zur Tankstelle sei eine "Vorbereitungshandlung" zum Erreichen der Arbeitsstätte gewesen.
Das Sozialgericht lehnte die Klage ab mit dem Hinweis, dass es sich beim Tanken um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung handle, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stehe. Schließlich habe sich der Unfall nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr.
Dieser Sichtweise schloss sich das Landessozialgericht nun an. Es stellte außerdem fest, dass es allein bei der Versicherten liege, etwaige Fahrzeugnutzungen, noch dazu innerhalb der eigenen Familie, "in geeigneter Weise zu unterbinden". Die Entscheidung fiel dem Sprecher zufolge Ende September.
(B.Hartmann--BBZ)