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Deutschland kann einen Asylantrag zurückweisen, wenn der Antrag des Betroffenen zuvor schon in einem anderen EU-Land abgelehnt wurde. Ein solcher Folgeantrag könne als unzulässig eingestuft werden, wenn keine neuen Umstände vorlägen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Er beantwortete damit Fragen des Verwaltungsgerichts Minden in Nordrhein-Westfalen. (Az. C-123/23)
Dieses muss über die Asylanträge einer staatenlosen Palästinenserin und ihrer Kinder entscheiden. Belgien lehnte ihre zuvor gestellten Anträge auf internationalen Schutz ab. In einem anderen Fall aus Minden liegt die Sache etwas anders. Hier geht es um den Antrag eines Libanesen, der zuvor auch in Polen einen Asylantrag stellte. Das Verfahren in Polen wurde aber erst eingestellt, nachdem er schon in Deutschland Asyl beantragt hatte.
In einem solchen Fall kann der Antrag nicht ohne Prüfung als Folgeantrag eingestuft werden, wie der EuGH nun erklärte. Über die konkreten Asylanträge entschied er nicht. Dafür ist das Mindener Gericht zuständig. Es ist hierbei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
(T.Renner--BBZ)