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Taumelt ein 13-jähriges Kind von einem Spielgerät gegen ein Schaufenster, haftet es laut einem Urteil aus Rheinland-Pfalz nicht für den Glasschaden. Das Landgericht Frankenthal wies mit der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung die Klage geschädigter Ladenbesitzer ab. Demnach hatte der Junge in der dortigen Fußgängerzone ein fest montiertes Spielgerät in Gestalt einer Drehscheibe genutzt und war "beim unfreiwilligen Absteigen" gegen ein daneben befindliches Schaufenster getaumelt.
Laut Gericht hatte sich der Junge auf das Karussell gestellt, das ein Freund daraufhin drehte - "zunächst langsam, dann immer schneller". Als der Freund die Drehscheibe stoppte, taumelte der Junge rückwärts gegen die nahe Fensterscheibe, die zerbrach.
Die Ladenbesitzer warfen dem Jungen vor, den Schaden schuldhaft verursacht zu haben. Er sei zu alt gewesen für das Karussell, zudem habe er sich damit zu schnell gedreht. Die Sturzgefahr und der mögliche Glasbruch seien für ihn erkennbar gewesen.
Die Kammer ging zwar davon aus, dass sich der 13-Jährige der grundsätzlichen Stolpergefahr durchaus bewusst und auch hinreichend einsichtsfähig war. Beides ist erforderlich, damit Minderjährige in diesem Alter überhaupt selbstständig haften.
Doch konnte das für einen Schadenersatzanspruch erforderliche Verschulden des Kinds vom Gericht nicht festgestellt werden. Denn der Junge habe die Drehscheibe bestimmungsgemäß genutzt, hieß es von dort.
Es sei "gerade Sinn und Zweck des Karussells, trotz der Drehbewegung die Balance zu halten und der Gefahr des Herunterfallens zu trotzen". Das Kind sei weder zu alt noch zu groß für das Spielgerät gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(K.Müller--BBZ)