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Einem Unternehmen stehen nicht in jedem Fall Corona-Hilfen für Mietkosten zu, bei denen es eine familiäre Verbindung gibt. Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss und wies damit die Klage einer Hotelbetreiberin gegen das Land Baden-Württemberg ab (1 K 2711/23). Die Corona-Hilfen dienten nicht der Förderung von Familien, sondern der Abwendung existentieller Notlagen, befand das Gericht. Eine solche Notlage sei im Fall der klagenden Hotelbetreiberin nicht gegeben.
Die Klägerin betreibt ein Hotel in Mannheim und ein Hotel in Heidelberg. Das Land Baden-Württemberg gewährte ihr für pandemiebedingte Umsatzausfälle im Jahr 2021 eine Überbrückungshilfe. Die beantragte Entschädigung wurde allerdings um einen Betrag von rund 620.000 Euro gekürzt, bei dem es sich um die für beide Hotelgrundstücke im betroffenen Zeitraum gezahlten Mietkosten handelte.
Das Land lehnte diese Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass die jeweiligen Vermieter familiär mit den Hotelbetreibern verbunden seien. Daher seien die Mietkosten nicht förderfähig. Dagegen wandte sich die Hotelbetreiberin mit ihrer Klage. Sie pochte auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie bei staatlichen Leistungen und sah sich im Verhältnis zu anderen Unternehmen – etwa Schaustellern – benachteiligt, weshalb aus ihrer Sicht ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege.
Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Auf Zuwendungen im Rahmen von Corona-Hilfen bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch, da es sich um Billigkeitsleistungen handle, die aus den verfügbaren Haushaltsmitteln gewährt würden. Das Vorgehen des Bundeslandes sei nicht zu beanstanden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat einen Antrag auf Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt.
(T.Burkhard--BBZ)