SDAX
118.5300
Anders als Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner können rund 400.000 freiwillig Versicherte für die Berechnung ihrer Beiträge keinen Freibetrag bei ihren Betriebsrenten ansetzen. Der Gesetzgeber habe diese Ungleichbehandlung so gewollt, und sie sei auch nicht verfassungswidrig, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel. (Az. B 12 KR 9/23 R)
Um Betriebsrenten attraktiver zu machen, wurde für diese zum Jahresbeginn 2020 ein Freibetrag bei der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt, derzeit 176,75 Euro pro Monat. Davon profitieren allerdings nur Pflichtmitglieder. Die mehr als vier Millionen pflichtversicherten Betriebsrentner sollten so um rund 300 Euro jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenkassen verringert sich dadurch um 1,2 Milliarden Euro jährlich.
Außen vor bleiben die meisten der gut 383.000 freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentner sowie freiwillig Versicherte, die schon vor Eintritt ins Rentenalter eine betriebliche Direktversicherung ausbezahlt bekamen.
Der vom Sozialverband VdK vertretene Kläger im Leitfall verwies auf die heute oft brüchigen Erwerbsbiografien, weshalb dann später die Vorversicherungszeiten für eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt seien. Während früher freiwillig Versicherte meist Gutverdiener waren, treffe dies heute daher nicht mehr zu. Vor diesem Hintergrund sei das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verletzt.
Doch der Ausschluss der freiwillig Versicherten von dem Freibetrag ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wie nun das BSG urteilte. Gerade in Fragen der Massenverwaltung stehe dem Gesetzgeber "grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu". Vor diesem Hintergrund könne der "Gesichtspunkt der Systemtreue" die Ungleichbehandlung rechtfertigen.
In einem weiteren Urteil entschied das BSG, dass der Freibetrag nicht greift, wenn die beitragspflichtigen gesetzlichen, betrieblichen und sonstigen Versorgungsbezüge deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, derzeit monatlich 7550 Euro in den alten und 7450 Euro in den neuen Bundesländern. (Az. B 12 KR 5/23 R)
(Y.Yildiz--BBZ)