Euro STOXX 50
33.2500
Zu Großveranstaltungen dürfen ausnahmsweise in einer ganzen Stadt verkaufsoffene Sonntage stattfinden, wenn sich die "Ausstrahlungswirkung" der Veranstaltung auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt. Außerdem sei Voraussetzung, dass die Zahl der zur Veranstaltung erwarteten Besucher höher sei als die Zahl derjenigen, die nur wegen offener Geschäfte in die Stadt kämen, erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch. Es ging um drei verkaufsoffene Sonntage in Berlin im Jahr 2018. (Az. BVerwG 8 C 6.21)
Sie fielen auf die Tage der Großveranstaltungen Internationale Grüne Woche, Sechstagerennen, Berlinale und Internationale Tourismusbörse. Gegen die entsprechende Entscheidung der Senatsverwaltung klagte die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, hatte aber vor dem Bundesverwaltungsgericht nun keinen Erfolg. Die Berliner Allgemeinverfügung sei rechtmäßig gewesen, entschied dieses.
Zwar sei die Sonntagsruhe verfassungsrechtlich geschützt, in bestimmten Fällen dürfe der Gesetzgeber aber Ladenöffnungen zulassen. Dabei müssten anlassbezogene Sonntagsöffnungen ein "Annex" zur Veranstaltung sein und sich in der Regel auf das räumliche Umfeld beschränken. Ausnahmen kämen nur bei Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, die über die gesamte Gemeinde ausstrahlten.
(H.Schneide--BBZ)