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Einem juristischen Gutachten zufolge verfällt Jahresurlaub für in dem Jahr arbeitsunfähig gewordene Arbeitnehmer nicht, wenn der Arbeitgeber es nicht ermöglicht hat, diesen Urlaub vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu nehmen. Diese Auffassung vertrat der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in seinen am Donnerstag vorgelegten Schlussanträgen. Das Bundesarbeitsgericht muss über zwei deutsche Fälle entscheiden und bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. (Az. C-518/20 und C-727/20)
Es geht um die Mitarbeiterin eines Krankenhauses und einen ehemaligen Frachtfahrer. Bei arbeitsfähigen Mitarbeitern muss der Arbeitgeber es ermöglichen, dass der Urlaub rechtzeitig genommen werden kann, und auch darauf hinweisen. Der Urlaubsanspruch kann nur dann verfallen, wenn ein Mitarbeiter freiwillig keinen Urlaub nimmt. Das Bundesarbeitsgericht fragte, ob das auch bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung gilt.
Nein, findet der Generalanwalt. Für dieses Jahr könne eine solche Regelung nicht gelten. Er schlug dem Gerichtshof vor, entsprechend zu entscheiden. Die Richterinnen und Richter des EuGH orientieren sich bei ihrem Urteil oft an den Schlussanträgen, sie müssen sich aber nicht daran halten. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht bekannt gemacht.
(K.Müller--BBZ)