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Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter ausbezahlten Lohn gegebenenfalls zurückfordern. Davon ist auch der Mindestlohn nicht ausgenommen, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az: 6 AZR 497/21)
Im Streitfall hatte die Arbeitnehmerin in den letzten beiden Monaten vor dem Insolvenzantrag noch Lohnzahlungen erhalten, obwohl der Arbeitgeber bereits zahlungsunfähig war. Nachdem am 1. Dezember 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet war, forderte der Insolvenzverwalter dieses Geld zurück.
In der Vorinstanz hatte das Hessische Landesarbeitsgericht gemeint, diese sogenannte Insolvenzanfechtung sei zwar im Grundsatz berechtigt, der Mindestlohn sei davor aber geschützt.
In oberster Instanz ist das BAG dem nun nicht gefolgt. Eine solche Einschränkung der Insolvenzanfechtung sei gesetzlich nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Schutz des Existenzminimums der Arbeitnehmerin werde durch den Pfändungsschutz und das Sozialrecht ausreichend gewährleistet.
"Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch bezieht sich uneingeschränkt auch auf den gesetzlichen Mindestlohn", urteilte daher das BAG. Das Mindestlohngesetz beziehe sich nur auf die Höhe des ausgezahlten Lohns. Ein Schutz vor Rückforderungen sei damit nicht verbunden.
Bei einer Insolvenz sieht das Gesetz die Möglichkeit der Rückforderung für bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag vor, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Zahlung bereits zahlungsunfähig war.
(K.Müller--BBZ)