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Eine Airline haftet für den Unfall eines Passagiers beim Aussteigen aus dem Flugzeug - und zwar auch dann, wenn die Airline nicht gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen hat. Von der Haftung befreit werden könne sie nur bei dem Nachweis, dass der Passagier den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung selbst verursacht habe, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Es ging um eine Klage gegen Austrian Airlines. (Az. C-589/20)
Eine Passagierin war beim Aussteigen auf der Bordtreppe gestürzt und hatte sich verletzt. Aus welchem Grund sie stürzte, war nicht festzustellen. Das österreichische Gericht bat den EuGH um Auslegung des Übereinkommens von Montreal, das Haftungsfragen im Luftverkehr behandelt.
Im konkreten Fall muss nun das österreichische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden. Dabei müsse es Verschiedenes berücksichtigen, erklärte der EuGH: So hielt sich die Passagierin laut Airline nicht am Handlauf fest. Sie hatte aber ein kleines Kind dabei, weswegen sie sich womöglich auf dessen Sicherheit konzentriert habe.
Auch habe sie angegeben, einen Beinahe-Sturz ihres Manns auf der Treppe miterlebt zu haben und darum besonders vorsichtig hinabgestiegen zu sein. Sie habe sich erst abends medizinisch behandeln lassen, was ihre Verletzungen möglicherweise verschlimmerte - aber es müsse auch berücksichtigt werden, welche Informationen sie vor Ort zu Behandlungsmöglichkeiten bekommen habe.
(K.Müller--BBZ)