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Der Inkassodienstleister Financialright darf sich Schadenersatzforderungen von Schweizer Autokäufern im Dieselskandal abtreten lassen. Er braucht dafür keine weitere Erlaubnis, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück an das Oberlandesgericht Braunschweig. Es ging um die Klage eines einzelnen Käufers, das BGH-Urteil dürfte aber Auswirkungen auf zahlreiche Verfahren haben: Financialright hat Vereinbarungen mit mehr als 2000 Schweizer Autokäufern getroffen. (Az. VLa ZR 418/21 und VLa ZR 680/21)
In ihrem Namen klagt die Firma gegen Provision Ansprüche gegen Volkswagen ein. In Karlsruhe wurde darüber gestritten, ob sie dafür spezielle Kenntnisse im schweizerischen Recht belegen müsse. Dies verneinte der BGH nun.
Der Autobauer erklärte nach dem Urteil, dass er eine Abweisung der Klage in Braunschweig erwarte, da die geltend gemachten Ansprüche nach schweizerischem Recht nicht bestünden.
Der BGH entschied am Montag auch über einen anderen Fall mit Auslandsbezug. Es ging um einen sogenannten Re-Import. Der Kläger hatte einen Neuwagen bei einem Autohändler bestellt, der diesen wiederum von einem anderen Händler im EU-Ausland kaufte. In dem VW Tiguan war ein manipulierter Dieselmotor verbaut. Da der Autokäufer zu spät klagte, ist ein eventueller Anspruch auf Schadenersatz zwar verjährt. Er könnte aber einen Restschadenersatz bekommen.
Diesen Anspruch sah jedenfalls das Oberlandesgericht Stuttgart, das VW zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Herstellungskosten und der Händlermarge verurteilte, insgesamt 2250 Euro. Nun muss das Oberlandesgericht erneut über den Fall verhandeln - der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Auch bei einem Re-Import aus dem EU-Ausland müsse je nach Einzelfall entschieden werde, erklärte der Gerichtshof. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Restschadenersatz könne jedoch nur in einer ganz bestimmten Konstellation geltend gemacht werden: wenn nämlich sowohl der deutsche Händler als auch der ausländische Zwischenhändler erst auf Bestellung des Käufers hin tätig geworden seien. Hätten sie den Wagen vor dem Weiterverkauf auf eigenes Risiko bestellt, gelte das nicht.
(U.Gruber--BBZ)