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Eine frühere Mitarbeiterin einer Spielhalle in Wuppertal bekommt kein Geld von ihrem Arbeitgeber für sieben im April 2020 wegen des Coronalockdowns ausgefallene Arbeitstage. Die Spielhalle trage in dem Fall nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, erklärte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag. Es ging um 666 Euro. (Az. 5 AZR 366/21)
Die Frau hatte zu Ende April bereits gekündigt und bekam deshalb auch kein Kurzarbeitergeld. Im Dienstplan für April war sie noch für sieben Tage eingetragen. Wegen der Pandemie mussten aber alle Spielhallen schließen.
Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hatte der Mitarbeiterin die 666 Euro zugesprochen. Dieses Urteil hob das Bundesarbeitsgericht jetzt größtenteils auf. Die Betriebsschließung sei im Rahmen allgemeiner staatlicher Maßnahmen zur Pandemieabwehr erfolgt und nicht, weil es gerade bei der Spielhalle ein besonderes Gesundheitsrisiko gegeben habe, erklärte es. Darum müsse sie dieses Risiko nicht tragen.
(Y.Yildiz--BBZ)